Immer wieder kommt es vor, dass mir Eheleute erklären, es sei egal, wer von ihnen beiden ein Grundstück erwerbe. Sie lebten schließlich im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so dass ein von einem Ehegatten erworbenes Grundstück ohnehin auch dem anderen Ehegatten gehöre. Dies ist ein weit verbreiteter Irrtum. Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gibt es kein gemeinschaftliches Vermögen kraft Eheschließung, keinen „gemeinschaftlichen Zugewinn“.
Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen bei Eheschließung und dem Vermögen jedes der Ehegatten bei Eingang des Scheidungsantrages, dem sog. Endvermögen. Bei Scheidung findet ein Ausgleich (Zugewinnausgleich) im Falle unterschiedlich hohen Zugewinns statt. Derjenige, der mehr hinzu gewonnen hat, muss dem anderen Ehegatten die Hälfte der Differenz bezahlen. Ein solcher Ausgleich findet bei der Gütertrennung nicht statt.
Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft hätte vielleicht besser „Zugewinnausgleichsgemeinschaft“ heißen sollen. Zitronenfalter falten auch keine Zitronen; sie heißen nur so!