Wer liefert den Strick?

Wer liefert den Strick?
Ich hatte bereits dazu geraten, dass ein Beschuldigter von seinem Recht, sich zu einem ihm gegenüber erhobenen Vorwurf einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit nicht zu äußern, stets Gebrauch machen sollte. Ein Beschuldigter sollte grundsätzlich nicht an seiner eigenen Überführung mitwirken. Er sollte sich ausweisen und ansonsten schweigen. Er sollte nicht auf Aufforderung auf einer Linie entlang laufen, nicht den Finger zur Nase führen, nicht reden, keine Anweisung zur Vornahme von Handlungen, die seiner Schuldfeststellung dienen sollen, folgen.

Die Verweigerung des „Pustens“ führt allerdings fast immer zur Anordnung einer Blutentnahme. Einer solchen sollte erst recht nicht zugestimmt, ihr sollte vielmehr ausdrücklich widersprochen werden. Sicherlich wird in den meisten Fällen dann die Blutentnahme angeordnet. Für die Anordnung der Blutentnahme ist allerdings der Richter zuständig, nicht die Polizei. Diese darf eine Blutentnahme nur anordnen, wenn kein Richter und kein Staatsanwalt erreichbar ist oder Gefahr im Verzug liegt. Die Beurteilung einer Situation, in der Gefahr im Verzug liegt, wird nicht immer einheitlich vorgenommen, so dass im Ergebnis eine unzulässige Blutentnahme durchaus einmal zu einem Beweisverwertungsverbot führen kann. Wenn Sie aber der Blutentnahme zugestimmt haben, kann das Ergebnis stets benutzt werden. Schweigen Sie also und liefern Sie nicht selbst „den Strick, an dem man sie aufhängt“.

Am besten vermeiden Sie es, Straftaten zu begehen und Alkohol zu trinken oder Drogen zu konsumieren, wenn sie ein Fahrzeug führen wollen. Das ist der beste und sicherste Weg, einer Bestrafung zu entgehen.

Ihr
Rechtsanwalt und Notar
Klaus-Peter Scholz
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