Wenn jemand sich z.B. krankheitsbedingt nicht um seine Geschäfte kümmern kann, ist er häufig der Meinung, dass sein Ehegatte ihn vertreten kann. Ein allgemeines Recht zur Vertretung des Ehegatten für den Fall der Verhinderung gibt es aber im deutschen Recht nicht. Deshalb ist es sinnvoll, für diejenigen Geschäfte, die während dieser Zeit anfallen können, vorsorglich eine Vollmacht zu errichten. Dies gilt natürlich auch für Unverheiratete.
Keiner kann in die Zukunft sehen, so dass nicht vorhersehbar ist, für welche Rechtshandlungen eine Vollmacht benötigt wird. So kann beispielsweise der Erkrankte verklagt werden, ohne selbst in der Lage zu sein, einen Anwalt zu beauftragen. Es kann ein behördlicher Bescheid gegen ihn ergehen, gegen den nur innerhalb einer bestimmten Frist ein Rechtsmittel zulässig ist.
In all diesen Fällen ist es deshalb hilfreich, im Voraus eine Vollmacht erteilt zu haben, die für den jeweiligen Fall ausreichend ist. Dies sollte eine Generalvollmacht sein, weil diese zu allen Rechtsgeschäften ermächtigt, bei denen eine Vertretung zulässig ist. Für manche Geschäfte, beispielsweise Grundstücksangelegenheiten oder die Bestellung von Grundschulden oder Hypotheken benötigt man eine notarielle Vollmacht. Es empfiehlt sich daher, von vornherein die Vorsorgevollmacht vor einem Notar zu errichten.
Oft werden in solchen Vollmachten gleichzeitig Patientenverfügungen mit beurkundet, bei denen durch die Einhaltung der notariellen Form sichergestellt ist, dass die Bestimmungen dem wirklichen Willen des Vollmachtgebers entsprechen und tatsächlich von ihm stammen. Aber Vorsicht: eine Generalvollmacht sollte nur demjenigen erteilt werden, dem man in jeder Hinsicht vertrauen kann!