Hat der Erblasser eine letztwillige Verfügung errichtet, so bestimmt sich allein nach dieser, wer zum Erben berufen ist. Werden aber die engsten Verwandten übergangen, so können ihnen Pflichtteilsansprüche gegen den oder die Erben zustehen. Das Pflichtteilsrecht setzt der Verfügungsfreiheit des Erblassers also Grenzen und sichert den nächsten Familienangehöri-gen einen Anteil am Nachlass und zwar in Höhe der Hälfte des Wertes, den ihr gesetzlicher Erbteil gehabt hätte, wären sie durch das Testament nicht enterbt worden.
Der Pflichtteil kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen entzogen werden. Dabei hängen die Entziehungsgründe davon ab, wem der Pflichtteil entzogen werden soll. Pflichtteilsentziehungsgründen sind nur schwerwiegende Verfehlungen wie Verbrechen oder schwere Verge-hen gegen den Erblasser. Die Vernachlässigung von ehelichen Pflichten oder von Kindes-pflichten genügt für eine Pflichtteilsentziehung gewöhnlich nicht.
Natürlich kann der Pflichtteilsberechtigte auf seinen Pflichtteil verzichten. Häufig erfolgt ein Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten des Erblassers zum Beispiel in einem Erbvertrag. Ein solcher Vertrag muss vom Erblasser persönlich mit dem Pflichtteilsberechtigten abgeschlossen wer-den und bedarf der notariellen Beurkundung.
Lassen Sie sich schon aufgrund der Komplexität des Erbrechts in solchen Fragen stets von ihrem Notar beraten.