Stirbt ein Mensch, der innerhalb von 10 Jahren vor seinem Tode Sozialhilfe empfangen hat, sind seine Erben gem. § 102 SGB XII zum Ersatz der innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren vor dem Erbfall regelmäßig aufgewendeten Sozialhilfe verpflichtet. Die Erben haften aber nur mit dem Wert des zum Todeszeitpunkt vorhandenen Nachlasses des ehemaligen Leistungsemp-fängers.
Befürchtet also der frühere Bezieher von Sozialfürsorgeleistungen, der zwischenzeitlich wirt-schaftlich wieder „auf die Beine gekommen“ ist, in den nächsten Jahren zu sterben, ist ihm zu raten, sein neu gewonnenes Vermögen so rechtzeitig an Dritte, beispielsweise seine Kinder, z.B. durch Schenkung, zu übertragen, dass es sich nicht in seinem Nachlass befindet. Er kann sein Vermögen aber auch in Einkommen umzuwandeln, z.B. durch Verkauf auf Rentenbasis.
Das Risiko späterer Nachlassverwertung wird durch lebzeitige Veräußerung sofort und nach-haltig ausgeschlossen. Eine Frist ist zur Vermeidung des Regresses dabei nicht einzuhalten. Die Situation erfordert allerdings die Abwägung von Risiken; lassen Sie sich also in jedem Falle rechtlich beraten.