Während Eltern stets damit rechnen müssen, ihren Kindern gegenüber bis zur Erlangung deren wirtschaftlicher Selbstständigkeit unterhaltspflichtig zu sein, sind Kinder auf Unterhaltsforderungen ihrer Eltern eher selten eingestellt. Denn in aller Regel verursacht nicht bereits das Alter als solches, sondern oft unvermittelt eintretende Pflegebedürftigkeit der Eltern eine finanzielle Inanspruchnahme der Kinder. Tritt eine solche ein, sind Einkommen und Vermögen der Kinder regelmäßig für die Versorgung der „eigenen Familie“ und die Rückzahlung von Krediten zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Eigenheims oder einer Existenzgründung gebunden. Dennoch kommt es nicht selten vor, dass der Sozialhilfeträger aufgrund von Leistungen an die Eltern Unterhaltsansprüche auf sich überleitet. Hier ist auf Seiten der in Anspruch genommenen Kinder große Vorsicht geboten. Es gibt eine Fülle von höchstrichterlichen Urteilen zu dieser Frage und die Berechnung der Unterhaltsansprüche ist im Einzelfall oft äußerst kompliziert.
Die Generation der Kinder leistet aus ihrem Arbeitseinkommen bereits einen Solidarbeitrag in Höhe von etwa 20 % (Rentenversicherung) zur Vorsorge nicht für das eigene Alter, sondern zur Versorgung der vorangegangenen Generation, entrichtet Steuern zur Stützung der Rententräger und trägt möglicherweise durch die Erziehung eigener Kinder zur Abmilderung des „demographischen Faktors“ bei.
Suchen Sie deshalb anwaltlichen Rat rechtzeitig vor Ablauf einer etwa vom Sozialhilfeträger gesetzten Frist.