Wer Vorsorge für den Fall seines Todes treffen will, wird meist ein Testament errichten. Das ist immer dann sinnvoll, wenn die gesetzliche Erbfolge nicht zur gewünschten Verteilung des Nachlasses führt.
Zwar darf jeder Mensch, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ein Testament errichten; es ist jedoch Vorsicht bei der Verwendung bestimmter Begriffe geboten, die juristisch eine andere Bedeutung haben können, als im allgemeinen Sprachgebrauch angenommen. So kommt es vor, dass Eheleute einander zu Erben einsetzen und das gemeinsame Kind zum „Nacherben“. Dass in einem solchen Falle der überlebende Ehegatte nur unbefreiter Vorerbe wird und über den Nachlass nicht frei verfügen kann, ist meist nicht gewollt, wird aber von der Rechtsprechung oft so verstanden. Auch wenn im Testament nur einzelne Nachlassgegenstände verteilt werden, kann meist nur durch Auslegung ermittelt werden, wer überhaupt Erbe sein soll.
Lassen Sie sich also bei der Errichtung eines Testamentes zumindest notariell beraten. Selbst wenn Sie das Testament dann doch selbst handschriftlich errichten, können Sie sicher sein, dass Sie es richtig formuliert haben und ihr letzter Wille Beachtung findet.