Vorsicht bei Baulasten

Vorsicht bei Baulasten
Oft werden Baulasten bestellt, um einem Dritten auf dessen Grundstück ein Bauvorhaben zu ermöglichen. So kann ein Nachbar auf seinem Grundstück eine Baulast des Inhalts bestellen, dass die Zufahrt zum Nachbargrundstück über sein Grundstück verlaufen darf, weil ansonsten das hintere Grundstück nicht bebaut werden dürfte. Dies gibt aber - entgegen weit verbreiteter Ansicht - dem Grundstückseigentümer, der sein Grundstück nur über das Nachbargrundstück erreichen kann, keinen Anspruch gegen den Baulastbesteller auf Nutzung oder Duldung der Zufahrt; dem baulastgebundenen Eigentümer stehen gegen den Begünstigten, der das Grundstück baulastmäßig z.B. als Zufahrt nutzt, sogar Bereicherungsansprüche wegen unbefugter Inanspruchnahme seines Eigentums zu.

Neben der Baulast muss daher in jedem Falle eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen wer-de; am besten sollte eine Grunddienstbarkeit bestellt werden, da eine solche auch den jeweiligen Rechtsnachfolger im Eigentum des belasteten Grundstücks bindet. Da die Baulast unabhängig davon entsteht und fortbesteht, ob eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen den Nachbarn besteht oder nicht, bleiben dort, wo solche Situationen nur durch Baulast geregelt werden, Schwierigkeiten und Enttäuschungen nicht aus. 

Achten Sie daher beim Grundstückskauf stets darauf, dass der Zugang oder die gewünschte Nutzung des eigenen Grundstücks gewährleistet ist und, wenn andere Grundstücke dafür be-nutzt werden müssen, die notwendigen Vereinbarungen mit deren Eigentümer getroffen und im Grundbuch gesichert sind. Verlassen Sie sich nicht auf die Wirkung der Baulast, sonst sind Sie verlassen.


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