Wenn mir jemand die Vollmacht erteilt, ein Rechtsgeschäft für ihn vorzunehmen, so verpflichtet mich die Bevollmächtigung allein nicht dazu, ein solches Geschäft auch zu tätigen. Denn die Vollmacht gibt zwar die Macht, ein solches Geschäft für den Vollmachtgeber vorzunehmen, führt aber nicht zu einer entsprechenden Pflicht.
Anders ist es, wenn ich einen Auftrag zu einem solchen Geschäft erhalte und diesen annehme; dann bin ich verpflichtet, wie beauftragt zu handeln.
Umgekehrt ist auch der Bevollmächtigte trotz des Vorliegens sogar einer Generalvollmacht nicht ohne weiteres berechtigt, Geschäfte für den Vollmachtgeber zu tätigen, wenn der Vollmachtgeber dies nicht möchte oder einen entsprechenden Auftrag nicht erteilt hat. Solche Geschäfte wären zwar wirksam und würden den Vollmachtgeber verpflichten, können aber Schadensersatzansprüche gegen den Bevollmächtigten wegen Missbrauchs der Vollmacht auslösen.
Nach dem Tode des Vollmachtgebers muss sich der Bevollmächtigte nicht selten vor den Erben des Vollmachtgebers für die in Vollmacht abgeschlossenen Geschäfte rechtfertigen. Oft hat der Bevollmächtigte Geld vom Konto des Vollmachtgebers abgehoben und für sich verbraucht und ist der Ansicht, er habe es aufgrund der Generalvollmacht gedurft. Tatsächlich hat er es zwar gekonnt, also die Macht dazu gehabt, oft aber nicht das Recht dazu und es stellt einen Missbrauch der Vollmacht dar.
Ein Bevollmächtigter sollte sich daher einen ausdrücklichen Auftrag für das vorzunehmende Geschäft notfalls schriftlich oder vor Zeugen erteilen lassen, um sich ggf. später rechtfertigen zu können.