Es kommt häufig vor, dass mehrere Personen mit einem Vermieter einen Mietvertrag über Wohnraum schließen, z.B. ein Pärchen oder eine Wohngemeinschaft von Studenten. Dabei stellt sich dann, wenn die Gemeinschaft sich auflöst, beispielsweise das Pärchen sich trennt oder einer der Studenten in eine andere Stadt zieht, die Frage der Fortsetzung des Mietverhältnisses. Grundsätzlich stehen alle Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag der Personenmehrheit der Mieter gemeinschaftlich zu. Es kann also nicht der zurückgebliebene Partner oder der ausziehende Partner allein das Mietverhältnis durch Kündigung beenden. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass z.B. der die Wohnung verlassende für die Miete weiterhin haftet, weil der Zurückbleibende zur Zahlung der Miete allein nicht im Stande ist.
Um dem vorzubeugen bietet es sich an, dass die Personen auf Mieterseite einander Vollmacht erteilen, das Mietverhältnis zu beenden, beispielsweise wenn die Gemeinschaft auseinandergeht. Mit einer solchen Vollmacht kann jeder der Mieter allein das Mietverhältnis kündigen, um seine Haftung für die Zukunft zu entgehen. Der Verbleibende kann ja mit dem Vermieter dann ein eigenes Mietverhältnis begründen.
Fragen Sie bei der Gestaltung des Mietverhältnisses sicherheitshalber ihren Rechtsanwalt, ehe Sie unbekannte Risiken eingehen.
Ihr Rechtsanwalt und Notar
Klaus-Peter Scholz