Transmortale Vollmachten

Transmortale und postmortale Vollmachten widerrufen
Es entspricht gängiger Praxis, dass der Erblasser noch zu Lebzeiten einer dritten Person eine Vollmacht erteilt, die diese in die Lage versetzt, für den Erblasser zu handeln. Eine solche Vollmacht hat nichts mit dem letzten Willen des Erblassers zu tun und steht neben einem vom Erblasser errichteten Testament oder Erbvertrag. Eine Vollmacht kann dem Dritten das Recht einräumen, über Bankkonten des Erblassers zu verfügen, Rechnungen zu bezahlen, sich um laufende Geschäfte des Erblassers zu kümmern oder z.B. den Nachlass zu verschenken. Sie kann als transmortale Vollmacht vom Erblasser erteilt werden und gilt dann bereits zu Lebzeiten des Erblassers und über dessen Tod hinaus oder als postmortale Vollmacht und gilt dann erst nach dem Tod des Erblassers.
Der oder die Erben werden mit dem Erbfall Rechtsnachfolger des Erblassers und haben natürlich ein Interesse daran, dass nur sie über den Nachlass bestimmen können. Erben haben daher im Regelfall keine Ambitionen zur Aufrechterhaltung der dem Dritten vom Erblasser erteilten Vollmacht.
Der Widerruf der Vollmacht sollte aus Gründen der Rechtssicherheit immer gegenüber dem Bevollmächtigten selber erklärt werden und gleichzeitig auch gegenüber demjenigen, dem der Erblasser die Bevollmächtigung angezeigt hatte. 
Problematisch wird die Sache, wenn der Erbe von der Vollmacht nichts weiß und den Bevollmächtigten also nicht kennt. Der Widerruf kann dann allenfalls durch öffentliche Zustellung erfolgen.
Wenden Sie sich daher an Ihren Rechtsanwalt, wenn Sie nicht wollen, dass ein Dritter ohne Ihre Zustimmung nach dem Erbfall den Nachlass durch Verfügungen schädigen kann!

Ihr Rechtsanwalt u. Notar
Klaus-Peter Scholz
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