Testament I

Testament
Zur Errichtung eines Testamentes ist nicht unbedingt die Hilfe eines Notars erforderlich. Jeder kann selbst ein Testament errichten. Ein solches eigenhändiges Testament muss grundsätzlich - und zwar vom Anfang bis zum Ende - vom Testierenden eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein; es muss den Tag und den Ort der Errichtung enthalten und erkennen lassen, wer es verfasst hat. Ein mit Schreibmaschine oder Computer geschriebenes Testament wäre ebenso unwirksam, wie eine letztwillige Verfügung, die der Erblasser auf Tonträger gesprochen hat. Wird die Form nicht eingehalten, ist das Testament ungültig mit der Folge, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt.

Die Errichtung eines Testamentes ist ohnehin nur dann sinnvoll, wenn Abweichungen von der gesetzlichen Erbfolge gewollt sind. Denn die gesetzliche Erbfolge würde eintreten, wenn der Erblasser verstirbt und keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat.

Dennoch ist es oft sinnvoll, einen Notar aufzusuchen, um sich beispielsweise über die gesetzliche Erbfolge aufklären oder bei der Abfassung des Textes des Testamentes beraten zu lassen. Häufig werden nämlich vom Laien Begriffe anders verwendet, als sie von der Rechtsprechung verstanden werden. Dies kann im Extremfall dazu führen, dass der Wille des Erblassers falsch verstanden und so der Zweck des eigenhändigen Testamentes verfehlt wird.

Wer Kosten sparen will, kann sich auch den Text des Testamentes vom Notar entwerfen lassen, nachdem er dem Notar seinen letzten Willen mündlich mitgeteilt hat. Selbstverständlich ist sodann ein solches vom Notar vorformuliertes und im allgemeinen maschinell geschriebenes Testament vom Testator vollständig handschriftlich abzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen, damit es wirksam wird. Natürlich fallen auch dadurch Notargebühren an, die allerdings geringer sind, als würde das Testament vom Notar beurkundet werden. Der sicherste und bequemste Weg ist allerdings, das Testament von einem Notar beurkunden zu lassen.

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