Schenkungsversprechen beurkunden lassen

Schenkungsversprechen beurkunden lassen
Der Umzug eines alten oder kranken Menschen in ein Heim bedeutet oft auch eine Einschränkung einer eigenverantwortlichen Gestaltung seiner Vermögensdisposition.

Hat er eine Kontovollmacht erteilt und hebt der Bevollmächtigte Geld des Vollmachtgebers zu eigenen Zwecken ab, führt dies regelmäßig zum Schadensersatzanspruch des Vollmachtgebers. Selbst wenn der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten die Verwendung des Geldes zu eigenen Zwecken etwa durch eine mündlich ausgesprochene Schenkung gestattet hat, stellt die Abhebung des Geldes durch den Bevollmächtigten zur eigenen Verwendung den Bevollmächtigten vor das Problem, den diesbezüglichen Willen des Vollmachtgebers, also die Schenkung, beweisen zu müssen, um einer Rückforderung z. B. durch Erben oder sonstige Gläubiger des Kontoinhabers oder den Kontoinhaber selbst zu entgehen. 

Das Schenkungsversprechen sollte daher stets notariell beurkundet werden. Dann kann der Beschenkte durch die Urkunde beweisen, dass er zur Verwendung des Geldes für eigene Zwecke berechtigt war. Das Recht zur Rückforderung der Schenkung wegen Verarmung des Schenkers besteht jedoch in jedem Falle und kann auch von dem Leistungen für den Heimbewohner erbringenden Sozialhilfeträger geltend gemacht werden. Dies allerdings nur innerhalb von zehn Jahren seit der Schenkung. Der Beschenkte kann jedoch die Rückforderung dadurch abwenden, dass er Zahlung des Unterhaltes, insbesondere der nicht gedeckten Heimkosten, erbringt.
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