Wenn ein nicht verheiratetes Paar eine Immobilie zu gleichen Teilen erwirbt, die finanziellen Aufwendungen für den Erwerb aber nicht von jedem der Partner in gleicher Höhe getragen werden, kann Schenkungssteuer anfallen. Denn wenn einer der Partner z.B. 2/3 der Immobilie bezahlt, der andere 1/3, beide Partner aber Eigentümer je zu 1/2 werden, bekommt der Partner, der nur 1/3 der Anschaffungskosten trägt, 1/6 des Wertes der Immobilie vom anderen Partner geschenkt. Das löst Schenkungssteuer aus.
Ist vorher nicht klar, wie hoch der jeweilige Anteil an den Anschaffungskosten sein wird, bietet es sich an, die Immobilie nicht zu festen Bruchteilen, sondern in Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu erwerben. Da aber nach der gesetzlichen Zweifelsregelung die Geschäftsanteile einer BGB-Gesellschaft gleich groß sind, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist, sollten die Partner im Gesellschaftsvertrag vereinbaren, dass sie an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Eigentümer der Immobilie wir, jeweils in dem Verhältnis beteiligt sind, in dem sie die Anschaffungskosten tragen. Dann kann keine Schenkung mehr vorliegen, denn jeder hat dann an der Gesellschaft einen Anteil entsprechend seiner Zahlung.
Denken Sie also als unverheiratetes Paar bei dem Erwerb einer Immobilie über diese Möglichkeit nach, wenn Sie wissen, dass Ihre finanziellen Aufwendungen für die Anschaffung unterschiedlich hoch sein werden und Sie nicht vorher wissen, wer welchen Anteil zukünftig aufbringen wird.
Ihr
Notar in Norderstedt
Klaus-Peter Scholz