Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Die Probleme, die mit der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft entstehen, sind vielfältig. Häufig geht es im Rahmen der Trennung der Partner z.B. um die Abwicklung eines gemeinsam eingegangenen Mietverhältnisses. Im Falle der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann zwar grundsätzlich die Zustimmung zur Kündigung des gemeinsam abgeschlossenen Mietvertrages verlangt werden. Die infolge der gemeinsamen Anmietung der Wohnung formlos entstandene Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist durch Auszug eines der Partner beendet. Dieser hat im Rahmen deren Abwicklung grundsätzlich einen Anspruch auf Beendigung des gemeinsam eingegangenen Mietverhältnisses. Die Auszahlung der anteiligen Mietkaution kann aber erst gefordert werden, wenn der Kautionsrückzahlungsanspruch gegenüber dem Vermieter besteht. Bei einem Streit der Partner ist allerdings oft nicht zu beweisen, wer welchen Anteil an der Kaution oder an gemeinsamen Anschaffungen aufgebracht hat.

Alle mit der Auflösung einer solchen Gemeinschaft entstehenden Probleme können durch geeignete vertragliche Vereinbarungen der Partner bei Eingehung der Partnerschaft geregelt werden. Es ist nicht nur für Eheleute oft sinnvoll, einen Ehevertrag zu schließen, sondern auch für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sinnvoll, für ihre Gemeinschaft vertragliche Regelungen zu vereinbaren, die bei der Trennung gelten. Auch wenn die notarielle Form nicht vorgeschrieben ist, ist es sinnvoll, derartige Vereinbarungen - schon aus Gründen der Rechtssicherheit der verwendeten Formulierungen - vor einem Notar zu schließen. Fragen Sie daher Ihren Notar um Rat!

Ihr Notar
Klaus-Peter Scholz 
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