Mit einer üblichen Generalvollmacht oder Vorsorgevollmacht, die ohne Beschränkung für geschäftliche Angelegenheiten erteilt ist, ist der Bevollmächtigte auch berechtigt, über Bankkonten des Vollmachtgebers zu verfügen. Nicht selten verlangen jedoch Banken weitere Nachweise der Berechtigung, beispielsweise eine Urkunde, mit der sich der Bevollmächtigte als Betreuer ausweisen kann.
Nur wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Vollmacht gefälscht, geändert oder widerrufen wurde, darf die Bank an der Wirksamkeit der Vollmacht zweifeln. Ansonsten ist verpflichtet, Verfügungen über Konten des Vollmachtgebers zuzulassen und nicht berechtigt solche von weiteren Nachweise der Berechtigung abhängig zu machen.
Bei wirksam erteilter Vorsorgevollmacht besteht auch keine Erforderlichkeit einer Betreuung, so dass insbesondere die Vorlage eines Betreuerausweises nicht verlangt werden kann. Banken machen sich sogar schadensersatzpflichtig, wenn sie Verfügungen des Bevollmächtigten über Konten trotz ordnungsgemäßer Vollmacht nicht zulassen. Das hat das Landgericht Detmold im Urteil vom 14.01.2015 zum Az. 10 S 110 / 14 entschieden.