Viele Paare leben ohne Trauschein zusammen; auch gleichgeschlechtliche Paare wählen nicht immer die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Ebenso, wie in der Ehe, wird auch in solchen Verbindungen an die Zukunft gedacht und deshalb beispielsweise der Partner für den Fall des Todes durch ein Testament abgesichert.
Wenn die Partner einer solchen Verbindung gemeinsam Grundbesitz erworben haben, bedenken sie aber oft nicht, dass, anders als für Ehepartner, kein Freibetrag von z. Zt. € 400.000,-- bei der Erbschaftssteuer besteht. Wenn der überlebende Partner also z.B. einen hälftigen Anteil an wertvollem Grundbesitz erbt, fällt oft eine erhebliche Erbschaftssteuer an.
Dies lässt sich durch geeignete Vertragsgestaltung vermeiden, indem statt oder neben der Erbeinsetzung eine wechselseitige Verpflichtung zur unentgeltliche Überlassung des Grundstücksanteils für den Todesfall vereinbart wird, die dann lediglich zum Anfall deutlich geringerer Grunderwerbssteuer führt.
Die Einzelheiten einer solchen Regelung kann ihr Notar für Sie ausarbeiten. Dies spart in geeigneten Fällen eine Menge Geld, auch wenn dadurch Notar- und Gerichtskosten anfallen.