Jeder Beschuldigte hat das Recht, sich zu einem seitens der Polizei oder der Staatsanwaltschaft ihm gegenüber erhobenen Vorwurf einer Straftat zu äußern oder eine Äußerung abzulehnen. Sie sollten von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen!
Schon dann, wenn der Tatvorwurf Sie emotional berührt, Sie ärgert oder aufregt, besteht die Gefahr, dass Sie Angaben machen, die Sie nicht wohl überlegt haben oder die Sie nicht richtig formulieren. Dies gilt sowohl für mündliche, als auch für schriftliche Angaben und selbst dann, wenn Ihnen nur eine Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt wird.
Schweigen Sie einfach und kündigen Sie an, sich später ggf. schriftlich äußern zu wollen. Auch ein Rechtsanwalt kann oft nicht mehr helfen, wenn Sie Dinge von sich gegeben haben, mit de-nen Sie sich ungewollt belasten. Ein Rechtsanwalt würde sich für seinen Mandanten niemals zu einem Tatvorwurf äußern, ehe er den Inhalt der Ermittlungsakte gelesen und das Beweismaterial geprüft hat. Ihr Anwalt kann diejenigen Angaben, die Sie zum Tatgeschehen machen möchten, meist wesentlich emotionsloser und in rechtlicher Hinsicht treffender formulieren, als Sie es könnten; er weiß, was Sie sagen sollten und was nicht. Erschweren Sie daher die Verteidigung nicht dadurch, dass Sie mündliche Angaben machen, die ein anderer, beispielsweise ein Polizei-beamter, formuliert und in ein Protokoll aufnimmt.