Für manchen Wohnungseigentümer, der seine Wohnung verkauft, ist es lästig, wenn die Veräußerung der Zustimmung des Verwalters bedarf. Die Einholung dauert nicht nur eine gewisse Zeit, sondern bringt auch Kosten mit sich.
Seit dem 01.07.2007 erweitert § 12 Abs. 4 WEG die Möglichkeit, Angelegenheiten der Gemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss zu regeln. Mit einfacher Mehrheit kann so die Notwendigkeit der Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung aufgehoben werden. Dem Grundbuchamt muss in diesem Falle zum Zwecke der möglichst umgehend vorzunehmenden kostenpflichtigen Berichtigung des Grundbuches der entsprechende Beschluss der Eigentümergemeinschaft durch ein Protokoll mit Beglaubigung der Unterschriften des Vorsitzenden, eines Wohnungseigentümers und, falls vorhanden, des stellvertretenden Vorsitzenden des Beirates nachgewiesen werden.
Da jedoch der Verwalter zur Eigentümerversammlung die „richtigen“ Eigentümer laden muss, ist es dann besonders wichtig, den Verwalter von jeder Veräußerung in Kenntnis zu setzen. Die Notwendigkeit der Verwalterzustimmung sorgt jedenfalls dafür, dass der Verwalter die erforderliche Kenntnis hat. Der Verwalter kann allerdings auch ins Grundbuch sehen und feststellen, wer Eigentümer ist, was bei großen Gemeinschaften eher problematisch ist. Auch kann die Teilungserklärung die Verpflichtung enthalten, dass der veräußernde Wohnungseigentümer jeweils den Verwalter durch Übersendung einer Kopie des Kaufvertrages in Kenntnis setzt. Dies geht schneller und kostet fast nichts.