Bei nahezu jedem Grundstückskauf, bei dem ein Darlehen zur Finanzierung des Kaufpreises aufgenommen wird, wird im Grundbuch eine Grundschuld zur Absicherung des Darlehensgebers eingetragen. Wenn das Darlehen zurückgezahlt ist, bewilligt der ehemalige Darlehensgeber die Löschung der Grundschuld und gibt die Löschungsbewilligung und ggf. den Grundschuldbrief dem ehemaligen Darlehensnehmer zurück.
Benötigt dieser dann erneut ein Darlehen bei dem selben Gläubiger, kann die Grundschuld ohne Weiteres erneut als Sicherheit für ein neues Darlehen verwendet werden. Der Darlehensnehmer gibt einfach die Löschungsunterlagen an den Darlehensgeber zurück. Es muss lediglich eine neue Sicherungszweckerklärung erstellt werden.
Diese Möglichkeit sollte eigentlich bekannt sein; gleichwohl kommt es vor, dass Banken neue Grundschulden verlangen und die Löschung der „alten“ Grundschuld wünschen. Zumindest wirtschaftlich ist dieser Weg unvernünftig. Weisen Sie daher Ihre Bank in einem solchen Falle auf die Möglichkeit der Neuvalutierung der Grundschuld hin, um die Kosten der Löschung und Neubestellung zu sparen.