Das BGB regelt, dass grundsätzlich der Erbe die Beerdigungskosten zu tragen hat. Was ist aber, wenn der Nachlass überschuldet ist und alle Erben die Erbschaft ausschlagen? Sind die Kosten für die Beerdigung vom Erben nicht zu erlangen, besteht die Möglichkeit, dass ein Unterhaltsverpflichteter diese Kosten zu tragen hat, wenn der Verstorbene unterhaltsberechtigt war.
War er das nicht, kann trotzdem eine Zahlungspflicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestattungspflicht bestehen. Zu dem dann betroffenen Personenkreis zählen auch Geschwister des Erblassers und deren Kinder, Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte in auf- und absteigender Linie, Adoptiveltern und Adoptivkinder, sorge-berechtigte Personen und Betreuer, soweit Letztere den Aufgabenbereich der Personensorge haben. Dies gilt sogar bei Ausschlagung der Erbschaft und selbst dann, wenn keine persönliche Beziehung zum Erblasser bestand. Nur fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit des Bestattungspflichtigen kann ihn vor der Inanspruchnahme schützen. Der Sozialhilfeträger ist nur nachrangig eintrittspflichtig.
Ob die Voraussetzungen für die Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten vorliegen oder nicht, sollte sorgfältig geprüft werden; bei Unklarheiten sollten Sie Ihren Rechtsanwalt um Rat fragen.
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in Norderstedt
Klaus-Peter Scholz