Es kommt häufig vor, dass zwei Personen gemeinsam eine Wohnung mieten. Wenn die zum Zeitpunkt der Anmietung bestehende Gemeinschaft nicht mehr besteht, zieht häufig meist ein Partner aus, ohne sich Gedanken darüber zu machen, dass die Vereinbarung, dass der in der Wohnung verbleibende Partner die Miete allein zahlt, gegenüber dem Vermieter keine Wirkung entfaltet.
Der Ausziehende haftet also weiter für die Miete. Oft ist der in der Wohnung Verbleibende nicht bereit, das Mietverhältnis zu kündigen und ein eigenes Mietverhältnis mit dem Vermieter einzugehen. Dann bleibt nur die Klage des Ausziehenden gegen den Verbleibenden auf Zustimmung zur Kündigung. Das ist umständlich und teuer.
Stattdessen sollten die Mieter in dem Mietvertrag einander Vollmacht erteilen, das Mietverhältnis zu kündigen wenn ihre Gemeinschaft auseinandergeht. Die Vollmacht sollte bis zur Beendigung des Mietverhältnisses unwiderruflich sein. Dann kann der Ausziehende das Mietverhältnis fristgemäß kündigen und sich damit einer zukünftigen Haftung für die Miete entziehen. Der in der Wohnung Verbleibende müsste dann mit dem Vermieter ein neues Mietverhältnis begründen. Falls Sie Schwierigkeiten bei der Formulierung der Vollmacht haben, wenden Sie sich an Ihren Rechtsanwalt.