Es kommt vor, dass jemand im Freundes- oder Bekanntenkreis Geld „verleiht“, also ein Darlehen gewährt. Leider sind viele Menschen der Ansicht, dass es ausreicht, einen schriftlichen Darlehensvertrag abzuschließen. Wenn dann die Rückzahlung nicht pünktlich erfolgt, könne man ja aus dem Darlehensvertrag vorgehen.
Das ist leider nur die halbe Wahrheit, denn der Darlehensvertrag selbst regelt letztendlich nur, dass die eine Partei Geld hingeben muss und die andere Partei es gegebenenfalls in Raten und mit Zinsen zurückzuzahlen hat. Damit kann nicht einmal bewiesen werden, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer überhaupt das Darlehen ausgezahlt hat. Es genügt eben nicht, die Vereinbarung durch Urkunden zu belegen; man muss auch deren Erfüllung belegen können.
Deshalb bedarf es zumindest einer Quittung über die Hingabe des Darlehens, wenn das Darlehen nicht - was in jedem Falle besser wäre - auf das Bankkonto des Darlehensnehmers ausgezahlt wird. Bei einer Überweisung sollte es ausdrücklich als „Darlehen“ bezeichnet werden, damit nicht später behauptet wird, es sei eine Schenkung oder eine Rückzahlung geschuldeten Geldes gewesen.
Auch der Darlehensnehmer sollte Rückzahlung auf das Bankkonto des Darlehensgebers leisten und die Zahlung als „Darlehensrate“ bezeichnen oder sich zumindest bei Barzahlung Quittungen über die Rückzahlung der Darlehensraten ausstellen lassen.
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Klaus-Peter Scholz