Pflichtteilsergänzung

Pflichtteilsergänzung 
Häufig versucht ein Erblasser, Pflichtteilsansprüche von erbberechtigten Verwandten, z.B. Kindern oder Ehegatten dadurch zu unterlaufen, dass er Teile des Vermögens schon zu Lebzeiten an denjenigen verschenkt, den er gern als alleinigen Erben sehen würde.
Das führt zunächst dazu, dass der Nachlass zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers deutlich geringer ist, als ohne die Schenkung.
Denjenigen Personen, die einen Pflichtteilsanspruch haben, steht unter bestimmten Voraussetzungen gegen den Erben oder sogar gegen den Beschenkten in einem solchen Falle ein Anspruch auf Zahlung zu, der vom Wert des Geschenks einerseits und dem Zeitpunkt der Schenkung andererseits abhängig ist. Dieser so genannte Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB spielt in der Praxis eine große Rolle. Sie sollten allerdings nicht unbedingt versuchen, diesen Anspruch selbst zu berechnen; dies sollten Sie Ihrem Rechtsanwalt oder Notar überlassen, der sich in solchen Dingen auskennt.
Denken Sie aber in jedem Falle daran, dass derartige Ansprüche verjähren. Sie sollten also nach dem Eintritt des Erbfalls nicht längere Zeit zuwarten, um Ihre Ansprüche zu sichern.

Ihr Rechtsanwalt und Notar in Norderstedt
Klaus-Peter Scholz
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