Wenn mehrere Personen gemeinsam ein Grundstück kaufen, tun sie dies meist zu genau definierten Anteilen, also z. B. je zur Hälfte oder zu einem Drittel.
Die Käufer können jedoch auch eine GbR gründen, die unter einem eigenen Namen als Käufer auftritt und später als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird. Häufig wird der Name so gewählt, dass er die Lage der Immobilie bezeichnet, z.B „GbR Birkenweg 17“.
In einem solchen Falle sollten neben der Gesellschaft unbedingt auch die Gesellschafter namentlich im Grundbuch vermerkt werden. Dies ist zwar grundsätzlich nicht zwingend, weil die Gesellschaft selbst rechtsfähig ist und die Stellung des Eigentümers innehat; dennoch ist es zur Vermeidung von Problemen z. B. bei einem späteren Verkauf der Immobilie unbedingt anzuraten, um die Gesellschafter identifizieren zu können. Dies ist unbedingt anzuraten, um die Gesellschafter identifizieren zu können. Manche Gerichte lassen nämlich die nachträgliche Eintragung der Namen der Gesellschafter nicht zu, so dass bei einem Verkauf nicht sichergestellt werden kann, wer die Gesellschafter sind und wer daher bei einem Verkauf für die Gesellschaft auftreten muss.
Das OLG-Köln hat noch im letzten Jahr entschieden, eine nachträgliche Eintragung der Gesellschafter im Wege der Berichtigung des Grundbuches sei nicht möglich, so dass bis zur Klärung durch den Gesetzgeber das Grundstück nicht gehandelt werden könne.
Eine solche Entscheidung kann, selbst wenn sie falsch und noch angreifbar ist, die Abwicklung eines Grundstückskaufes für Jahre unmöglich machen, was zu großem wirtschaftlichen Schaden führen kann.