Immer wieder werden wir von Verbraucher angesprochen, die Rechnungen erhalten haben, die unbegründet sind. Es stellt sich bei der Abwehr dieser unberechtigten Forderungen dann die Frage, ob der Rechnungssteller neben dem Mandanten für die entstehenden Kosten erstattungspflichtig ist.
Gerade wenn die Verteidigung gegen die unberechtigte Forderung erfolgreich ist, zum Beispiel weil der Mandant (vor-)vertragliche Beziehung mit dem Gegner gehabt hatte, besteht das Interesse, dass die Gegenseite die Kosten für die Abwehr der unberechtigten Forderung trägt. Gleichwohl bleibt der eigene Mandant zumeist auf den eigenen Rechtsanwaltskosten sitzen, wie zum Beispiel ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2006 verdeutlich (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2006, Az. VI ZR 224/05).
So hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch abgelehnt. Eine Kostenerstattung durch den Rechnungssteller scheidet daher im Regelfall aus. Wird nämlich jemand unberechtigt als angeblicher Schuldner mit einer Forderung konfrontiert und entstehen ihm bei der Abwehr dieser Forderung Kosten, dann kommen als Anspruchsgrundlage für einen Ersatzanspruch „lediglich" Ansprüche aus §§ 280, 311 BGB oder deliktische Ansprüche (§§ 823, 826 BGB) in Betracht. In seltenen Ausnahmefällen kommt auch eine Geschäftsführung ohne Auftrag in Frage (§§ 677 ff. BGB).
Ein Kostenerstattungsanspruch aus den §§ 280, 311 BGB setzt aber voraus, dass der vermeintliche Anspruch im Rahmen einer (vor-)vertraglichen Beziehung zwischen dem Mandanten und dem Rechnungssteller geltend gemacht wurde. An dieser Beziehung wird häufig ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch scheitern. Je nach Einzelfall kommt aber ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB (Betrug) oder § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) in Betracht.
Trotz der entstehenden Rechtsanwaltsgebühren für den eigenen Rechtsanwalt - die Alternative sich möglicherweise nach mehreren Mahnungen und/oder Inkassoschreiben verklagen zu lassen, ist ebenfalls nicht ohne Risiken - weicht der Mandant diesem Problem aus, indem er entweder erst dann einen Rechtsanwalt beauftragt, wenn er verklagt wird, oder indem er sofort eine negative Feststellungsklage erhebt, hier wären die Kosten beim Obsiegen erstattungsfähig, ist noch immer das Risiko des gerichtlichen Verfahrens und die mit dem gerichtlichen Verfahren einhergehenden höheren Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren, zu berücksichtigen. Geht ein solches Verfahren verloren, trägt der Anspruchsgegner in diesem Fall nicht nur die Kosten des Verfahrens, sondern die Forderung des Anspruchsstellers steht auch noch rechtskräftig fest und kann vollstreckt werden.
Werden Sie unberechtigt in Anspruch genommen? Haben Sie Fragen zu einer Forderung? Gerne beraten und vertreten wir Ihre Interessen.