Es kommt vor, dass nach dem Tode eines Grundstückseigentümers, z.B. eines Elternteils, das Kind und der überlebende Elternteil aufgrund gesetzlicher Erbfolge in Erbengemeinschaft Eigentümer des ehemals den Eltern gehörenden Hausgrundstücks werden. Wenn das Grund-stück groß genug ist, baut das Kind darauf dann ein „eigenes“ Haus, während der überlebende Elternteil im anderen Hause wohnt.
Das große Erwachen kommt, wenn der überlebende Elternteil z.B. bedürftig wird, das alte Haus verkaufen will oder das Kind nicht, wie erwartet, den überlebenden Elternteil beerbt, weil dieser einen anderen Erben im Testament bestimmt. Denn niemand hat bedacht, dass auch das neue Haus, welches das Kind sogar allein bezahlt hat, der Erbengemeinschaft gehört; denn diese ist Eigentümer des Grundstücks und damit auch Eigentümer des neuen Hauses.
Bei rechtzeitiger Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zum Beispiel durch Teilung des Grundstücks in Natur oder durch Begründung von Wohnungseigentum durch Teilungserklärung können die Eigentumsverhältnisse so geklärt werden, dass das Kind tatsächlich ein „ei-genes“ Haus hat! Fragen Sie Ihren Notar.