Für viele Verträge, auch solche, die man im Internet schließt, gelten allgemeine Geschäftsbedingungen. Leider werden diese oft nicht gelesen. Dies kann Folgen haben!
Ist beispielsweise geregelt, dass die Kündigung des Vertrages schriftlich zu erfolgen habe, so kann der Vertrag selbst dann nicht z.B. per E-Mail gekündigt werden, wenn er über das Internet oder per E-Mail abgeschlossen wurde. Denn eine E-Mail erfüllt zwar die Anforderungen an die sogenannte „Textform“, nicht jedoch die „Schriftform“.
Auch Mahnungen und Zahlungsaufforderungen sollten - schon um diese in einem späteren Prozess beweisen zu können - schriftlich erfolgen, wobei für die Zahlung am besten eine Frist nach dem Kalender gesetzt wird, um den Schuldner in Verzug zu setzen. Hilfreich ist es, wenn eine vertrauenswürdige Person die Zahlungsaufforderung liest, selbst in den Briefumschlag einlegt und in die Post gibt. Dann kann später die Absendung durch das Zeugnis dieser Person bewiesen werden. Die Absendung per Einschreiben beweist dagegen nur, dass eine Sendung zur Post gegeben wurde, nicht welchen Inhalt das abgesandte Schreiben hatte.
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