Will „Mann“ nach der Scheidung die begünstigte Person in der Lebensversicherung ändern, muss man dies schriftlich tun. Anderenfalls zahlt die Versicherung statt an die aktuelle Ehefrau an die „Ex“.
Ein Ehemann hatte vor seiner ersten Ehe eine Lebensversicherung abgeschlossen. Später erklärte er, dass bei seinem Tod seine verwitwete Ehefrau die Versicherungsleistung erhalten solle. Zu diesem Zeitpunkt war er noch in erster Ehe verheiratet. Als er nach seiner Scheidung wieder heiratete, teilte er der Versicherung telefonisch mit, dass im Falle seines Todes seine neue Frau die Begünstigte sein solle.
Dies ließ der BGH nicht ausreichen. Eine Änderung der Begünstigten hätte schriftlich erfolgen müssen, denn nach ständiger Rechtsprechung des BGH sei derjenige als „verwitweter Ehegatte“ anzusehen, mit dem der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss verheiratet gewesen sei.
Also: Faulheit kann schädlich sein; schreiben Sie; eine E-Mail ist übrigens nicht schriftlich!