Viele Eigentümer lassen Belastungen ihres Grundstücks im Grundbuch, z. B. Grundschulden oder Hypotheken, selbst dann nicht löschen, wenn das zugrunde liegende Darlehen längst getilgt ist. Dies kann sinnvoll sein, wenn man später wieder ein Darlehen aufnehmen will, weil dann die Kosten der sonst notwendigen Grundschuldbestellung nicht erneut anfallen.
Oft ist es aber so, dass der Eigentümer gar kein Darlehen mehr benötigt und die Löschung einfach vergisst. Der Gläubiger hat dem Eigentümer dann entweder bereits eine Löschungsbewilligung und gegebenenfalls den Grundschuld- oder Hypothekenbrief übersandt.
Insbesondere dann, wenn der Eigentümer verstirbt, ist ein solcher Brief durch die Erben oft nicht mehr auffindbar. Zur Löschung ist dann ein Aufgebotsverfahren. Ein solches Verfahren dauert viele Monate. Soll das Grundstück also verkauft werden und verpflichtet sich der Eigentümer - wie üblich - eingetragene Grundpfandrechte löschen zu lassen, wird er erst Monate später über den Kaufpreis verfügen, wenn er den Brief nicht hat.
Eine solche Situation kann auch dann eintreten, wenn der Grundschuld- oder Hypothekenbrief bei der Bank verloren geht. Angesichts der häufigen Fusionen von Banken, der Aufgabe von Geschäftsstellen und sonstiger Änderungen in der Organisation der Banken oder Sparkassen ist dies keineswegs ausgeschlossen. Dann muss zwar die Bank, die den Brief verloren hat, die Kosten des Aufgebotsverfahrens tragen und gegebenenfalls Schadensersatz leisten; dennoch verzögert sich die Abwicklung eines über ein solches Grundstück geschlossenen Kaufvertrages für viele Monate.
Daher sollten Grundpfandrechte, die nicht mehr benötigt werden, möglichst umgehend gelöscht werden.