Viele Menschen errichten eine notarielle Vorsorgevollmacht, die den Bevollmächtigten berechtigt, auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus tätig zu werden. Dennoch kommt es gelegentlich vor, dass gerade Banken oder Sparkassen nach dem Tode des Vollmachtgebers meinen, eine solche Vollmacht sei nicht ausreichend, um über den Nachlass des Vollmachtgebers, insbesondere seine Konten, zu verfügen. Sie verlangen einen Erbschein oder ein notariell beurkundetes Testament nebst Eröffnungsvermerk.
Nach dem Tode des Vollmachtgebers wird nicht mehr dieser, sondern werden dessen Erben aufgrund der Vollmacht vertreten, allerdings nur im Hinblick auf den Nachlass. Der BGH hat 1994 entschieden, dass eine Bank die ihr von einem postmortal Bevollmächtigten erteilten Weisungen unverzüglich und vorbehaltlos auszuführen habe, es sei denn, die Vollmacht sei zwischenzeitlich bekanntermaßen widerrufen oder der Bevollmächtigte handele in ersichtlich verdächtiger Weise, so dass begründete Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Vertretungsmacht bestünden.
Die Bank darf daher - wenn Anzeichen für einen Missbrauch oder einen Widerruf nicht vorliegen - beispielsweise die Auszahlung von Kontoguthaben des Vollmachtgebers nicht bis zur Klärung der erbrechtlichen Rechtsnachfolge zurückstellen.
Scheuen Sie sich nicht, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn die notarielle, über den Tod hinaus geltende Vollmacht ohne Begründung zurückgewiesen wird.