Ich hatte bereits in einem früheren Artikel auf die Möglichkeit des Erwerbs durch eine aus den erwerbswilligen Personen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) hingewiesen. Für diese Gesellschaftsform gibt es Regelungen im BGB, die gelten, wenn zwischen den Gesellschaftern nichts anderes vereinbart ist; so haben beispielsweise die Gesellschafter gleiche Beiträge an die Gesellschaft zu leisten und führen die Geschäfte gemeinschaftlich.
Solche Regelungen sollten gerade von Familiengesellschaften als Eigentümer eines Grundstücks, an der z.B. Eltern und Kinder beteiligt sind, nicht ungeprüft übernommen werde. Es empfiehlt sich daher stets, einen auf den konkreten Fall angepassten Gesellschaftsvertrag zu schließen und insbesondere die Geschäftsführung und das Recht der Verfügung über Geschäftsanteile anders, als im BGB vorgesehen, zu regeln.
Da der Erwerb durch eine GbR auch Vorteile im Bereich der Steuern bieten kann, z.B. bei der Grunderwerbssteuer wenn ein Anteil später auf eine andere Person übertragen werden soll, kann durch geeignete Regelungen im Gesellschaftsvertrag das Vermögen der Gesellschafter geschützt werden. Lassen Sie sich also vor dem Erwerb von Grundbesitz stets durch Ihren Notar beraten.