Die meisten Menschen wissen, dass Eheleute, wenn sie keinen Ehevertrag schließen, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Was das letztlich bedeutet, ist allerdings häufig nicht bekannt. Schon was man unter Zugewinn versteht, bleibt oft im Unklaren. Kurz gesagt ist Zugewinn die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen, dass man bei Eheschließung hat und dem Endvermögen bei Scheidung. Zugewinngemeinschaft bedeutet allerdings keineswegs, dass den Eheleuten der erzielte Zugewinn gemeinschaftlich gehört. Vielmehr gibt es einen Ausgleichsanspruch dessen, der weniger Zugewinn erzielt hat, gegen denjenigen, der mehr Zugewinn erzielt hat und zwar in Höhe der Hälfte der Differenz. Deswegen müsste der gesetzliche Güterstand streng genommen nicht „Zugewinn-gemeinschaft“, sondern „Zugewinnausgleichsgemeinschaft“ heißen.
Die schwierigsten und damit teuersten Probleme im Rahmen der Scheidung ergeben sich oft im Zusammenhang mit der Bewertung bestimmter Vermögensgegenstände wie etwa Grundstücke. Hier kann ein Ehevertrag Abhilfe schaffen, insbesondere dadurch, dass bestimmte Vermögensgegenstände oder wenigstens deren Wertveränderung zwischen Eheschließung und Scheidung bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs unberücksichtigt bleiben. Das ist häufig dann sachgerecht, wenn es um ererbten Grundbesitz geht, der nicht veräußert werden soll.
Sicherlich werden Eheverträge häufig deshalb nicht geschlossen, weil die Ehepartner nicht damit rechnen, dass eines Tages ein Scheidungsverfahren anhängig wird. Die Statistik sagt aber, dass inzwischen die Hälfte aller Ehen geschieden wird. Das sollte zu denken geben.
Übrigens ist es sicherer, den Ehevertrag für die künftige Ehe schon vor der Eheschließung beurkunden zu lassen. Lehnt der zukünftige Ehegatte ab, kann man dem Standesbeamten noch absagen!
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