Die Erbfolge eines Menschen beruht entweder auf dem Gesetz oder auf dem Willen des Erblassers. Wird kein Testament errichtet oder kein Erbvertrag geschlossen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Die Errichtung eines Testamentes ist daher nur dann sinnvoll, wenn von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden soll. Daher ist es notwendig, die gesetzliche Erbfolge zu kennen, ehe man ein Testament - eigenhändig oder beim Notar - errichtet.
Das bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht die Erbfolge der Blutsverwandten nach Verwandtschaftsgraden vor. Ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung schließt die Verwandten aller nachfolgenden Ordnungen von der Erbfolge aus; neben den Blutsverwandten wird der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe. Gleiches gilt für den gleichgeschlechtlichen Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Grundsätzlich erbt ein Adoptivkind wie ein eheliches Kind; allerdings gibt es Ausnahmen bei der Adoption von Verwandten und bei der Volljährigenadoption. Sind weder Verwandte noch ein Ehegatte oder ein Lebenspartner vorhanden, so ist der Fiskus gesetzlicher Erbe.
Die Regeln der gesetzlichen Erbfolge sind nicht gerade einfach. Sie sollten sich daher, selbst dann, wenn sie ein eigenhändiges Testament errichten wollen, zunächst über die gesetzliche Erbfolge unterrichten.
Fragen Sie daher ihren Notar und lassen ihn gegebenenfalls einen Testamentsentwurf unter Berücksichtigung ihrer Familienverhältnisse fertigen, selbst wenn sie ein eigenhändiges Testament an Stelle eines notariellen Testaments errichten wollen.