Oft ist der Wille, den der Erblassers bei Errichtung eines Testamentes hatte, nur sehr schwer zu ermitteln: Der Erblasser lebet nicht mehr, wenn sein Testament eröffnet wird; ihn kann man nicht mehr fragen. Hat er sich nicht klar ausgedrückt, wird sein Testament ggf. vom Gericht ausgelegt werden müssen; eine solche Auslegung führt aber nicht immer zu dem Ergebnis, dass der Testator sich vorgestellt hat.
Haben beispielsweise Ehegatten einander zu Erben eingesetzt und gewollt, dass ihr Sohn nach dem letztversterbenden von ihnen alles erbt, was dann noch übrig ist, und den Sohn dabei als „Nacherben“ bezeichnet, wird das vom Gericht regelmäßig so ausgelegt, dass der überlebende Ehegatte nur „Vorerbe„ wird, was bedeutet, dass er über den Nachlass nicht verfügen kann sondern ihn für den Nacherben bewahren muss. Dies liegt an der falschen Verwendung des Begriffs „Nacherbe“. Die testierenden Ehegatten hätten den Sohn vielleicht als „Erbe des Letztversterbenden“, keinesfalls aber als „Nacherben“ bezeichnen dürfen.
Das kann passieren, wenn man die Bedeutung juristischer Begriffe wie „Vorerbe“ und „Nacherbe“ nicht kennt, solche Begriffe aber dennoch verwendet. Gerade weil manche Begriffe im natürlichen Sprachgebrauch eine andere Bedeutung haben als im juristischen Sprachgebrauch, ist es besser, einen Juristen das Testament formulieren zu lassen, weil es im Streitfalle von Juristen ausgelegt wird. Vermeiden Sie also solche Probleme und wenden Sie sich zur Errichtung eines Testamentes gleich an Ihren Notar.
Ihr Klaus-Peter Scholz
Notar in Norderstedt