Stellen Sie sich vor, Sie „leihen“ jemandem Geld und bekommen von ihm eine Quittung. Derjenige, dem Sie das Geld gegeben haben, zahlt es jedoch zum vereinbarten Zeitpunkt nicht zurück, sodass Sie ihn auf Rückzahlung verklagen.
Wenn Sie glauben, dass die Quittung ein Beweis für die Hingabe des Geldes ist, liegen Sie falsch. Denn die Quittung ist allenfalls ein Indiz, also ein Beweiszeichen, begründet jedoch nicht den vollen Beweis für die Hingabe des Geldes.
Das liegt daran, dass ein Geschehensablauf denkbar ist, bei dem Sie zwar über die Quittung verfügen, dennoch kein Geld hingegeben haben. Beispielsweise hat man sich lange unterhalten und im vertieften Gespräch haben Sie schon die Quittung erhalten; später wurde jedoch vergessen, das Geld auszuzahlen. Wenn Sie dann kein geeignetes Beweismittel im Prozess haben, werden Sie verlieren.
Verlassen Sie sich also nicht auf eine Quittung, sondern nehmen Sie zusätzlich einen Zeugen mit, der bei Gericht bestätigen kann, dass Sie das Geld tatsächlich hingegeben haben.
Sie können auch vor einem Notar den Darlehensvertrag schließen, bei dem sich der Darlehensnehmer wegen Ihres Rückzahlungsanspruchs der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft. Dann brauchen Sie nicht einmal zu klagen, sondern können gleich vollstrecken, wenn die Rückzahlung fällig Hallo Herr Ottens, anliegend ist!