In Deutschland wird inzwischen die Hälfte aller geschlossenen Ehen wieder geschieden. Dabei kommt es häufig zu heftigen Auseinandersetzungen der Ehegatten im Hinblick auf die Verteilung des in der Ehe entstandenen Zugewinns, insbesondere dann, wenn einer der Ehegatten bereits vor der Ehe Grundbesitz hatte.
Häufig entspricht es dem Willen der Ehegatten, Grundbesitz, der auf der einen oder anderen Seite bei Eheschließung bereits vorhanden ist, in den Zugewinnausgleich nicht einzubeziehen, es sei denn die Wertsteigerung findet aufgrund einer Bebauung oder Erweiterung der Bebauung während der Ehe statt. Derartige - und natürlich auch andere Regelungen - können durch Ehevertrag vereinbart werden.
Seit dem 1.5.2013 gibt es auch für die Möglichkeit, durch Ehevertrag die „deutsch-französische Wahlzugewinngemeinschaft“ als Güterstand zu vereinbaren. In diesem Güterstand wird z.B. ein nicht durch Baumaßnahmen bewirkter Wertzuwachs für zum Anfangsvermögen eines Ehegatten gehörenden Grundbesitz nicht als Zugewinn angesehen. Dieser neue Güterstand enthält auch noch eine Reihe weiterer Regelungsmöglichkeiten, die das deutsche Recht in dieser Form bisher nicht kannte.
Sollten Sie daher heiraten wollen, lohnt es sich immer, zuvor über die Frage des Abschlusses eines notariellen Ehevertrages nachzudenken. Lassen Sie sich von Ihrem Notar gegebenenfalls auch über die Regelungen der deutsch-französischen Wahlzugewinngemeinschaft beraten.
Ihr
Rechtsanwalt und Notar
Klaus-Peter Scholz