Bei nicht verheirateten Paaren war es üblich, den Partner, den man durch Testament als Erben eingesetzt hat, mittels einer Lebensversicherung zusätzlich abzusichern, indem man ihn als Begünstigten der Versicherung benannte. Ein solches Vorgehen ist allerdings nur eingeschränkt sinnvoll, wenn Pflichtteilsansprüche Dritter bestehen. Hier droht ein sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch. Während der Pflichtteil nach dem Wert des vorhandenen Erbes berechnet wird (die Hälfte des gesetzlichen Erbteils), können über den Pflichtteilsergänzungsanspruch auch Vermögenswerte erfasst werden, um die das Erbe geschmälert wurde. Hierzu gehört die Lebensversicherung, wenn ein Bezugsrecht zu Gunsten eines Dritten besteht. Bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches wird dann der Wert der Versicherung fiktiv zum Wert des Nachlasses addiert, wodurch sich der Pflichtteil erhöht.
Während früher nur die in die Versicherung eingezahlten Beiträge der letzten zehn Jahre in Ansatz gebracht wurden, gilt nach neuerer Rechtsprechung nunmehr der Wert, den der Erblasser bei einem lebzeitigen Verkauf der Police hätte erzielen können.
Diesem Problem kann man dadurch begegnen, dass jeder Partner eine eigene Lebensversicherung auf das Leben des anderen Partners abschließt. Dadurch erwirbt jeder Partner im Falle des Todes des anderen Partners den Anspruch aufgrund der eigenen und selbst bezahlten Versicherung. Der Wert des Nachlasses ist davon nicht betroffen; die Versicherungssumme fließt dem Partner aufgrund des Versicherungsvertrages, nicht aufgrund des Erbrechts zu.