Gutachterkosten im Erbfall

Gutachterkosten im Erbfall
Bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft ist es, wenn ein Miterbe „ausgezahlt“ werden soll, oft sinnvoll, ein Wertgutachten über einzelne Nachlassgegenstände, etwa Grundstücke, erstellen zu lassen. Aber Vorsicht! Die Kosten eines solchen Gutachtens fallen nur dann dem Nachlass zur Last, wenn die Erbengemeinschaft - nicht ein einzelner Erbe - den Gutachter beauftragt. Die Miterben sollten sich also auf die Person des Gutachters einigen und ihn gemeinsam beauftragen.

Anders ist es bei der Erstellung eines Gutachtens zur Berechnung des Pflichtteilswertes. Hier hat der Pflichtteilsberechtigte gegen den Erben einen Wertermittlungsanspruch, sodass Gutachterkosten zur Ermittlung des Pflichtteilswertes immer vom Nachlass zu tragen sind, wenn ohne Gutachten der Wert nicht ermittelt werden kann. Der Pflichtteilsberechtigte trägt also im Ergebnis die Kosten des Gutachtens im Rahmen seiner Pflichtteilsquote mit. Wird die Immobilie allerdings zeitnah zum Todesfall veräußert, gilt für die Berechnung des Pflichtteils der erzielte Erlös, auch wenn es vom Wert gemäß Gutachten abweicht.
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