Im Zivilprozess, in dem vom Gericht ein Gutachten eingeholt wird, kommt es immer wieder vor, dass eine Partei mit dem Inhalt des Gutachtens nicht zufrieden ist, sei es, dass die Fest-stellungen des Gutachters als solches in Zweifel gezogen werden, sei es, dass eine Wertung des Gutachters als nicht nachvollziehbar oder falsch angesehen wird.
Insbesondere dann, wenn eine Partei ein vom gerichtlichen Gutachten abweichendes Privat-gutachten vorgelegt hat, ist noch nichts verloren, denn in einem solchen Falle ist der Tatrich-ter gehalten, sich mit den Streitpunkten zwischen dem gerichtlichen Sachverständigengutach-ten und dem Privatgutachten auseinanderzusetzen und auf die weitere Aufklärung des Sach-verhaltes hinzuwirken, wenn sich aus dem Privatgutachten ein Widerspruch zum gerichtli-chen Gutachten ergeben kann. Unklarheiten, Zweifelsfällen oder Widersprüchen hat das Ge-richt von Amts wegen nachzugehen und in diesem Rahmen gegebenenfalls auch ein weiteres Gutachten einzuholen. In jedem Falle hat das Gericht zu begründen, warum es z.B. einem der Gutachten den Vorzug geben will.
Es spielt auch keine Rolle, ob das gerichtliche Gutachten durch den Tatrichter oder im Rah-men eines vorgeschalteten selbständigen Beweisverfahrens eingeholt worden ist.
Geben Sie also nicht auf, wenn ein gerichtliches Gutachten sie nicht überzeugt. Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt!
Mit freundlichem Gruß
Ihr Rechtsanwalt und Notar
Klaus-Peter Scholz