Wer einem anderen ein Darlehen gewährt, möchte zur Absicherung des Rückzahlungsanspruchs häufig eine Grundschuld im Grundbuch des Darlehensnehmers eingetragen haben. Das ist ein berechtigtes Verlangen; bekanntlich verlangen auch Banken regelmäßig zur Absicherung von Darlehensrückzahlungsansprüchen eine Grundschuld.
Wenn aber Privatleute solche Geschäfte machen, kommt es gelegentlich vor, dass ein Grundstückseigentümer für einen anderen eine Grundschuld in sein Grundbuch eintragen lässt, noch bevor der Darlehensvertrag abgeschlossen ist und es vielleicht zum Abschluss des Darlehensvertrages gar nicht mehr kommt. Die Grundschuld ist dann aber eingetragen.
Wenn die Beteiligten es versäumen, spätestens gleichzeitig mit der Grundschuldbestellung eine sogenannte „Zweckerklärung“ oder auch „Sicherungszweckvereinbarung“ zu schließen, in der sie regeln, welche (mögliche) Forderung des Inhabers der Grundschuld gegen den Grundstückseigentümer durch die Grundschuld abgesichert werden soll, kann es erhebliche Schwierigkeiten geben, die Grundschuld wieder aus dem Grundbuch herauszubekommen. Dafür ist nämlich eine Löschungsbewilligung des Inhabers der Grundschuld nötig. Wird diese verweigert, ist es für den Grundstückseigentümer ohne Sicherungszweckvereinbarung schwerlich möglich, zu beweisen, welcher Anspruch durch die Grundschuld abgesichert werden sollte und dass diese nicht oder nicht mehr besteht.
Lassen Sie also niemals für einen anderen eine Grundschuld in Ihr Grundbuch eintragen, ohne zuvor eine Sicherungszweckvereinbarung abgeschlossen zu haben! Fragen Sie Ihren Notar!