Die Grunderwerbsteuer wird beim Kauf einer Wohnung auf den Gesamtpreis und nicht – wie man meinen könnte – nur auf den auf das Grundstück entfallenden Teil des Kaufpreises erhoben. Die Steuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung, die der Käufer gegenüber dem Verkäufer erbring. Das ist in der Regel der Kaufpreis. Allerdings übernimmt der Käufer, wenn ein Makler eingeschaltet wurde, oft auch die Bezahlung der Maklercourtage und zwar auch dann, wenn der Verkäufer den Makler beauftragt hatte. Dann wird die Courtage bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer dem Kaufpreis hinzugerechnet.
Beim Wohnungseigentum spielt allerdings auch die Höhe der auf den Kaufgegenstand entfallenden anteiligen Instandhaltungs-rücklage eine Rolle. Diese wird nämlich aus der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbssteuer herausgerechnet. Sie sollten daher den Verkäufer oder den Verwalter stets nach der Höhe der Instandhaltungsrücklage fragen und diese dem Notar mitteilen, damit Sie nicht unnötig viel Grunderwerbsteuer zahlen.