Es setzt sich langsam die Überzeugung durch, dass notarielle Vorsorgevollmachten für den Fall, dass der Vollmachtgeber z.B. wegen eines Unfalls oder wegen einer schweren Erkrankung nicht mehr geschäftsfähig ist, sinnvoll sind, weil dadurch die Bestellung eines gerichtlichen Betreuers verhindert wird.
Da solche Vollmacht aber nicht unter der Bedingung des Eintritts einer solchen schweren Erkrankung etc. erteilt werden, weil der Eintritt der Bedingung nur schwer oder jedenfalls nicht sofort in der gehörigen Form nachweisbar ist, besteht stets die Gefahr, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht auch dann gebraucht, wenn er dies eigentlich nicht sollte und so z.B. Geschäfte für den Vollmachtgeber tätigt, die dieser gar nicht wünscht.
Wenn der Vollmachtgeber später verstirbt, kann der Bevollmächtigte unter Umständen verpflichtet sein, dem Erben Auskunft über die mit der Vollmacht getätigten Geschäfte zu erteilen. Dann tut er gut daran, sämtliche Unterlagen aufzubewahren, mit denen er Rechnung legen kann. Der Vollmachtgeber kann aber auf eine solche Rechnungslegung auch verzichten, indem er in der Vollmachtsurkunde eine entsprechende Erklärung abgibt. Dadurch steigt aber wiederum die Gefahr, dass die Vollmacht missbraucht wird, nachdem der Vollmachtgeber geschäftsunfähig geworden ist und der Erbe keine Auskunft über getätigte Geschäfte mehr erhält.
Eine Patentlösung gibt es für diesen Fall nicht. Handelt es sich aber bei dem Vorsorgebevollmächtigten um diejenige Person, die der Vollmachtgeber auch zum Erben bestimmt hat, verringert sich die Gefahr, weil der Bevollmächtigte im Falle des Missbrauchs der Vollmacht letztendlich derjenige ist, den die Folgen des Missbrauchs treffen.
Seien Sie also kritisch, wenn es darum geht, jemandem eine umfassende Vorsorgevollmacht zu erteilen und erteilen Sie eine Vollmacht nur solchen Personen, denen sie uneingeschränkt vertrauen. Meist sind dies der Ehegatten oder die Kinder des Vollmachtgebers.
Ihr Rechtsanwalt und Notar
Klaus-Peter Scholz