Am 17.08.2015 ist die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) in Kraft getreten. Danach unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Allerdings bleiben bilaterale Staatsverträge, die abweichende Regelungen enthalten, vorrangig.
Ein Deutscher, der beispielsweise ständig auf Mallorca gelebt hat, wird also nach spanischem Recht beerbt. Allerdings gibt es weiterhin die Möglichkeit einer abweichenden Rechtswahl. Sofern eine solche in dem Staate, in dem man sich vor seinem Tode gewöhnlich aufhält, akzeptiert wird, wäre es also möglich, dadurch wiederum die Geltung deutschen Rechts zu vereinbaren.
Es wird also zumindest für diejenigen, die sich ständig im Ausland aufhalten, immer wichtiger, die im Falle des Todes geltenden Regeln zu kennen und gegebenenfalls durch Errichtung eines Testaments das Recht zur Geltung zu bringen, dessen Anwendung man wünscht.
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