Gelegentlich wird mir die Frage gestellt, ob man denn schon Erbe sei, wenn noch kein Erbschein vorliegt. Die Antwort ist ja: Die Erbenstellung ist vom Vorliegen eines Erbscheins nicht abhängt; die Erbschaft fällt bereits mit dem Tode des Erblassers an; der Erbschein bescheinigt dies nur.
Gehört ein Grundstück zur Erbmasse und wollen es die Erben verkaufen, haben sie das Problem, dass sie ihre Erbenstellung nicht nachweisen können, wenn kein Erbschein vorliegt. Der Kaufvertrag wäre also zwar wirksam, aber erst durchführbar, wenn der Erbschein vorliegt. Wenn der Erbschein vorliegt, täten die Erben gut daran, zunächst das Grundbuch dahingehend berichtigen zu lassen, dass sie in Erbengemeinschaft als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden, ehe sie die Veräußerung vornehmen. Der Grund liegt darin, dass der Erwerber darauf vertrauen kann, dass derjenige der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist - hier die Erbengemeinschaft - auch tatsächlich Eigentümer ist.
Beim Verkauf des Grundstücks von der eingetragenen Erbengemeinschaft würde der Käufer das Grundstück sogar dann gutgläubig erwerben können, wenn sich später herausstellte, dass noch weitere Erben vorhanden sind und der Erbschein im Nachhinein eingezogen und später ein Erbschein mit anderem Inhalt erteilt würde. Wäre dagegen das Grundbuch nicht berichtigt worden und würde der Erbschein später eingezogen, läge kein gutgläubiger Erwerb vor, denn der gute Glaube an den Bestand eines erteilten Erbscheins ist gesetzlich nicht geschützt.
Vergessen Sie also die Grundbuchberichtigung nicht, die innerhalb zweier Jahre seit dem Erbfall kostenfrei ist. Ansonsten: Fragen Sie Ihren Notar!
Ihr Notar Klaus-Peter Scholz