Die Aufzeichnung von Geschehnissen im öffentlichen Raum greift um sich: An Bahnhöfen und öffentliche Plätzen, an Bankautomaten und sogar am Körper von Polizeibeamten sind Kameras zu finden, die das Geschehen in der Umgebung aufzeichnen, was Behörden nur allzu gern für ihre Ermittlungszwecke nutzen. Dennoch lassen Gerichte Aufzeichnungen sogenannter dashcams, die der Autofahrer in seinem Fahrzeug betreibt und die das Verkehrsgeschehen aufzeichnen oft nicht als Beweismittel zu, wenn sich der Autofahrer selbst entlasten will!
Das OLG Stuttgart hat jetzt zur umstrittenen Problematik von Beweisverwertungsverboten von Dashcam-Aufnahmen entschieden. Jedenfalls in einem Bußgeldverfahren wegen schwerer Verkehrsordnungswidrigkeiten hält es die Verwertung einer solchen Aufzeichnung grundsätzlich für zulässig.
Zwar griffen Videoaufnahmen von Verkehrsvorgängen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein, die Intensität und Reichweite des Eingriffs sei im konkreten Fall jedoch gering. Insbesondere betreffe ein Video, das lediglich Verkehrsvorgänge dokumentiere und mittelbar die Identifizierung des Betroffenen über das Kennzeichen seines Fahrzeugs ermögliche, nicht den Kernbereich seiner privaten Lebensgestaltung oder seine engere Privat- oder gar Intimsphäre.
Lassen Sie sich also nicht einreden, die Benutzung einer solchen dashcam sei unzulässig und sichern Sie auch solche Aufnahmen, um sich bei ungerechtfertigten Vorwürfen der Ordnungsbehörden wehren zu können. Bei Problemen fragen Sie Ihren Rechtsanwalt!