Auskunftsanspruch des Pflichtteilberechtigten

Auskunftsanspruch des Pflichtteilberechtigten
Wer durch Testament seine Kinder von der Erbfolge ausschließt und zum Beispiel seinen Ehegatten als Alleinerben einsetzt, muss wissen, dass die von der Erbfolge ausgeschlossenen Kinder nach dem Tode des Elternteils gegen den überlebenden Elternteil sog. Pflichtteilsansprüche haben. Die Kinder sind dann nicht Miterben, sondern haben gegen den Erben einen Zahlungsanspruch in Höhe des hälftigen Wertes des ohne das Testament auf sie entfallenden gesetzlichen Erbteils. 

Oft ist den Kindern aber nicht bekannt, welchen Umfang der Nachlass des verstorbenen Elternteils hatte. Deshalb stellt das Gesetz den Pflichtteilsberechtigten einen Auskunftsanspruch zur Seite. Die Auskunft ist durch Vorlage eines Vermögensverzeichnisses zu erteilen. Dabei kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass ein notarielles Verzeichnis vorgelegt wird. Der Notar ist in einem solchen Falle verpflichtet, eigene Ermittlungen zum Umfang des Nachlasses vorzunehmen und darf sich nicht auf die Angaben des Erben verlassen. Deshalb bietet das notarielle Nachlassverzeichnis eine höhere Sicherheit der Richtigkeit. 

Wenn Ihnen als Pflichtteilsberechtigter nicht bekannt ist, welchen Wert der Nachlass hat, zögern Sie nicht, vom Erben ein notarielles Nachlassverzeichnis zu verlangen.
 

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