Die Annahme der Erbschaft ist eine rechtsgestaltende Willenserklärung, die auch durch sog. schlüssiges Verhalten erfolgen kann. Schon im Verstreichenlassen der 6-wöchigen Ausschlagungsfrist liegt eine solche schlüssige Erklärung der Annahme der Erbschaft. Wer also die Erbschaft nicht fristgemäß ausschlägt, hat die Erbschaft angenommen.
Daher sollte die Frist eingehalten und die Ausschlagung der Erbschaft fristgemäß erklärt werden, wenn z.B. der Nachlass überschuldet ist oder aus sonstigen Gründen nicht gewünscht wird, Erbe zu sein.
Wird diese Frist nicht eingehalten, kann die im Verstreichenlassen der Frist liegende schlüssige Annahmeerklärung jedoch wegen Willensmängeln angefochten werden. Ein die Anfechtung rechtfertigender Irrtum kann dabei schon im Irrtum über die Erbenquote oder im Irrtum über Beschränkungen der Erbenstellung durch Vermächtnisse, Auflagen oder Testaments-vollstreckung in Betracht kommen.
Sollten Sie also eine Erbschaft ausschlagen wollen und haben die Frist verstreichen lassen, sollten Sie sich dennoch an Ihren Notar wenden; dieser weiß Rat.