Die Abwicklung des Nachlasses ist Sache der Erben. Dabei kommt es häufig zu Schwierigkeiten, insbesondere dann, wenn einzelne Angehörige eigenmächtig vorgehen und ohne Rücksicht auf die Rechtslage Nachlassgegenstände an sich nehmen. Unterstützung durch das Nachlassgericht, das Sicherungsmaßnahmen treffen kann, gibt es nur in bestimmten seltenen Fällen und auch dann nur auf Antrag. Die Bearbeitungszeiten sind zudem häufig lang. Solange nicht feststeht, wer Erbe ist, gestalten sich solche Maßnahmen schon deshalb schwierig, weil auch für das Nachlassgericht nicht geklärt ist, wer welche Rechte am Nachlass hat.
Aus diesem Grunde tut der spätere Erblasser häufig gut daran, einem späteren Erben bereits zu Lebzeiten eine Vollmacht zu erteilen, die ihm nach dem Tode des Erblassers die Möglichkeit eröffnet, Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich des Nachlasses zu treffen und Angelegenheiten zu regeln. Eine solche Vollmacht sollte notariell erteilt werden, damit der Bevollmächtigte auch solche Geschäfte regeln kann, bei denen der Nachweis der Vollmacht in öffentlicher Form erforderlich ist. Zudem bietet die notarielle Vollmacht auch nach dem Tode des Erblassers Sicherheit dafür, dass diese vom Erblasser selbst erteilt wurde. Auch das Testament sollte in öffentlicher Form errichtet, jedenfalls aber beim Amtsgericht hinterlegt werden, um zu verhindern, dass derjenige, der als gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen ist, das Testament vernichten kann.
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Klaus-Peter Scholz